AGB
I. Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der L+H Werbung, d.h. für Verkäufe, Werklieferungsverträge und Werkverträge. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Verträge. Auch dann, wenn seitens der L+H Werbung hierauf nicht in jedem einzelnen Fall hingewiesen wird.
(2) Es gelten ausschließlich die AGB der L+H Werbung. Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern gelten nicht. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die L+H Werbung. Die AGB der L+H Werbung gelten auch dann, wenn die L+H Werbung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die vertraglich vereinbarte Leistung vorbehaltlos erbringt.
(3) Von der eventuellen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
II. Angebot
(1) Die Angebote der L+H Werbung sind einschließlich der dort angegebenen Lieferzeitangaben frei bleibend. Offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib-, Druck- und Rechenfehler bei Angebotsabgabe verpflichten nicht zur Ausführung eines Auftrages.
(2) Bei der Angebotserstellung wird zugrunde gelegt, dass Firmenzeichen in einem weiter zu verarbeitenden Format (Vector) zur Verfügung gestellt werden. An allen Angeboten, Zeichnungen, Entwürfen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die L+H Werbung die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Angebote, Entwürfe usw. dürfen Dritten, insbesondere Wettbewerbern, nicht zugänglich gemacht werden und nicht zu Ausschreibungszwecken jeglicher Art verwendet werden. Vorstehendes gilt auch für Abschriften oder Fotokopien dieser Unterlagen. Nur mit entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der L+H Werbung dürfen diese Unterlagen an Dritte weitergegeben werden.
(3) Bei Nichtannahme eines Angebots sind die Angebotsunterlagen unverzüglich und vollständig an die L+H Werbung zurückzugeben. Für den Fall einer nicht erfolgten, verspäteten oder unvollständigen Rückgabe behält sich L+H ausdrücklich Schadenersatzansprüche vor.
(4) Für Muster, Skizzen, Entwürfe und sonstige Projektierungsleistungen, welche vom Vertragspartner ausdrücklich verlangt werden, ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Das Eigentum geht nach Bezahlung des hierfür vereinbarten Entgelts auf den Vertragspartner über.
(5) Bei Lichtwerbeanlagen, welche einschließlich Montage angeboten werden, sind im Preis ausdrücklich nicht enthalten:
- die niederspannungsseitige Installation
- die Gerüststellung oder evtl. Hebezeuge sowie die damit verbundenen Gebühren und Aus
lagen - etwaige Leistungen anderer Gewerke, wie z.B. Maurer-, Verputz- oder Abdichtungsarbeiten,
- die Kosten für Standsicherheitsnachweis und Entsorgung
- die Bauantragskosten sowie die damit verbundenen Gebühren
(6) Die in statischer Hinsicht baulichen Montagevoraussetzungen sind grundsätzlich vom Vertragspartner zu gewährleisten. Das heißt, der Kunde verpflichtet sich, vor der Montage auf seine Kosten eine ggf. erforderliche statische Prüfung durchführen zu lassen. Die statische Prüfung sowie die damit verbundenen Kosten werden nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung hierüber von der L+H Werbung übernommen.
(7) Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Preise als Nettopreise zzgl. Mehrwertsteuer. Verpackung und Versand werden gesondert berechnet.
III. Bestellung und Auftragsbestätigung
(1) Die Bestellung wird entweder durch die Auftragsbestätigung der L+H Werbung verbindlich oder durch Annahme eines Angebotes der L+H Werbung durch den Vertragspartner. Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist gleichzeitig Inhalt des Vertrages. Etwaige Einwendungen des Vertragspartners müssen innerhalb von zwei Werktagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich erhoben werden. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, sofern sie von der L+H Werbung schriftlich bestätigt worden sind.
(2) Die Gültigkeit des Vertrages ist unabhängig von der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Deren verbindliche Beschaffung ist grundsätzlich Sache des Kunden. Soweit Genehmigungen durch die L+H Werbung beschafft werden, ist die L+H Werbung lediglich Vertreter des Kunden. Die Kosten und die Genehmigungsgebühren trägt in jedem Falle der Kunde. Wird die Genehmigung endgültig versagt, kann die L+H Werbung die entstandenen Kosten zzgl. 20% der Auftragssumme als Stornogebühren verlangen, es sei denn der Vertragspartner weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder deutlich geringer ist.
(3) Notwendige Ausführungsänderungen behält sich die L+H Werbung vor, soweit sie unter Berücksichtigung der Interessen des Vertragspartners zumutbar sind. Sie gelten als Auftragserweiterung und lösen damit ggf. weitere Kosten aus.
(4) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die L+H Werbung – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Die L+H Werbung wird ihren Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, welche der L+H Werbung die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
IV. Zahlungsbedingungen
(1) Die vereinbarten Preise gelten ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Verladung, Demontage oder Rücknahme; vorbenannte Leistungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, haben Neukunden Vorkasse zu leisten.
(2) Soweit die Vertragsparteien keine anders lautende Vereinbarung darüber getroffen haben, gilt der jeweils ortsübliche Preis als vereinbart.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ferner sind sämtliche Mahn-, Inkasso- und Anwaltskosten sowie sonstige Kosten für zusätzlichen Arbeitsaufwand, soweit er der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dient, zu ersetzen.
(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(5) Sicherheitseinbehalte durch den Vertragspartner werden ausdrücklich untersagt.
(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der L+H Werbung anerkannt sind. Außerdem ist der Vertragspartner zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(7) Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die der L+H Werbung nach dem jeweiligen Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen der L+H Werbung zur Folge. Die L+H Werbung ist außerdem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen; es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung.
V. Gefahrübergang – Lieferung – Abnahme
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der L+H Werbung gleichzeitig Erfüllungsort. Sofern die Lieferung der Leistung vereinbart wurde, erfolgt diese an die vom Auftraggeber angegebene Adresse.
(2) Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferteile auf den Vertragspartner über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die L+H Werbung noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Sendung durch die L+H Werbung versichert. Im Übrigen findet keine Versicherung der Ware statt. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich gegenüber dem Transporteur festgestellt und schriftlich angezeigt werden.
(3) Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in welchem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die L+H Werbung berechtigt, den ihr entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
VI. Lieferzeit
(1) Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt ab Klärung aller technischen und gestalterischen Fragen sowie die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und den Eingang der vereinbarten Anzahlung voraus.
(2) Die L+H Werbung haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB ist. Die L+H Werbung haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von der L+H Werbung zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(3) Ist L+H mit einer Lieferung in Verzug, muss der Vertragspartner dies ausdrücklich feststellen und eine angemessene Nachfrist von zumindest zwei Wochen gewähren. Die L+H Werbung haftet dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflichten beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet die L+H Werbung im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal gesamt mit nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
VII. Montage
(1) Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. Entsprechend erforderliche Vorkehrungen sind vom Vertragspartner zu treffen.
(2) In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreis vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Kunden zu vertretende Umstände Verzögerungen eingetreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Der hierdurch entstehende Arbeits-, Zeit- und Materialaufwand geht zu Lasten des Kunden. Eventuell erforderliche Fremdleistungen können von der L+H Werbung auf Rechnung des Vertragspartners nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Auftrag gegeben werden.
(3) Ist die L+H Werbung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen gehalten, demontierte Teile zu entsorgen, so hat der Kunde die zusätzlich entstehenden Entsorgungskosten auch dann zu tragen, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Vorstehendes gilt nicht, sofern gesetzliche oder andere Vorschriften etwas anderes vorsehen.
(4) Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Die Kosten für eine eventuelle Transportversicherung trägt der Vertragspartner. Etwaige Transportschäden müssen unverzüglich nach Tatbestandsaufnahme gegenüber dem Transporteur festgestellt werden.
(5) Bei Lichtwerbeanlagen ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Abnahme nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Vertragspartner die Abnahme binnen 10 Werktagen durchzuführen.
(6) Versand- oder montagefertig gemeldete Waren, die vom Besteller nicht innerhalb von 5 Werktagen abgerufen werden, werden auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert, gleichzeitig erfolgt die Rechnungsstellung.
VIII. Mängelrüge – Gewährleistung
(1) Mängel der erbrachten Leistung sind der L+H Werbung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Leistung anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach entsprechender Kenntnis unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist die L+H Werbung zur Nachbesserung berechtigt. Wird eine hierfür gesetzte angemessene Frist nicht eingehalten oder ist die Nachbesserung erneut nicht mangelfrei, hat der Besteller das Recht auf Zahlungsminderung oder – falls nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – auf Rückabwicklung des Vertrages.
(2) Im Falle der Nacherfüllung trägt die L+H Werbung die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des vereinbarten Preises. Die in Erfüllung von Mängelansprüchen ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum der L+H Werbung über. Ausgeschlossen von allen Gewährleistungsansprüchen bleiben Mängel, die durch höhere Gewalt, atmosphärische Einflüsse oder nicht fachgerechte Montage durch Dritte entstehen. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(3) Es gilt die übliche Gewährleistung von 24 Monaten ab Gefahrübergang. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von der L+H Werbung bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden und wenn die gelieferte Anlage von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder vom Vertragspartner ordnungswidrig betrieben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein von der L+H Werbung nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vorgenommen hat. Die Gewährleistung für Verschleiß- und Verschleißerscheinungen ist ebenfalls ausgeschlossen.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Vorstehendes gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Mängelrüge – Gewährleistung
(1) Mängel der erbrachten Leistung sind der L+H Werbung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Erhalt der Leistung anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach entsprechender Kenntnis unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist die L+H Werbung zur Nachbesserung berechtigt. Wird eine hierfür gesetzte angemessene Frist nicht eingehalten oder ist die Nachbesserung erneut nicht mangelfrei, hat der Besteller das Recht auf Zahlungsminderung oder – falls nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – auf Rückabwicklung des Vertrages.
(2) Im Falle der Nacherfüllung trägt die L+H Werbung die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des vereinbarten Preises. Die in Erfüllung von Mängelansprüchen ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum der L+H Werbung über. Ausgeschlossen von allen Gewährleistungsansprüchen bleiben Mängel, die durch höhere Gewalt, atmosphärische Einflüsse oder nicht fachgerechte Montage durch Dritte entstehen. Handelsübliche Farbabweichungen und Materialtoleranzen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Mängelrüge.
(3) Es gilt die übliche Gewährleistung von 24 Monaten ab Gefahrübergang. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn in der beanstandeten Anlage nicht von der L+H Werbung bezogene Betriebsgeräte oder Zubehör verwendet wurden und wenn die gelieferte Anlage von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder vom Vertragspartner ordnungswidrig betrieben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn ein von der L+H Werbung nicht autorisiertes Unternehmen Eingriffe in die Anlage vorgenommen hat. Die Gewährleistung für Verschleiß- und Verschleißerscheinungen ist ebenfalls ausgeschlossen.
(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Vorstehendes gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
IX. Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer VIII. vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(2) Sofern die Schadensersatzhaftung gegenüber der L+H Werbung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Alle Waren der L+H Werbung bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, Eigentum der L+H Werbung. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
(2) Der Eigentumsvorbehalt der L+H Werbung ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Vertragspartner übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Vertragspartner zustehen.
(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die erbrachte Leistung während der Zeit des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Vertragspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner die L+H Werbung unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der L+H Werbung die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den hierdurch entstandenen Ausfall der L+H Werbung.
(5) Der Vertragspartner ist berechtigt, die erbrachte Leistung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der L+H Werbung jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der L+H Werbung, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die L+H Werbung verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ihm nicht gestattet.
(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der erbrachten Leistung durch den Vertragspartner wird stets für die L+H Werbung vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht der L+H Werbung gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt sie das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer), zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die L+H Werbung berechtigt, die erbrachte Leistung zurückzunehmen. In der Zurücknahme der erbrachten Leistung gilt dann als Rücktritt vom Vertrag. Die L+H Werbung ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
XI. Firmentext
Die L+H Werbung ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Vertragspartners berechtigt, ihren Firmennamen anzubringen und Abbildungen der von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte in den Werbeunterlagen (Prospekte, Imagebroschüren, Homepage und dergleichen) unentgeltlich zu verwenden.
XII. Gerichtsstand
(1) Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der L+H Werbung.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Was dürfen wir für Sie tun?
Gerne überzeugen wir Sie in einem persönlichen Gespräch von unserem unfangreichen Know-How im Bereich Werbetechnik.